1. Todesfeststellung und Zustimmung sind getrennte Voraussetzungen
Eine Organentnahme darf erst in Betracht gezogen werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen festgestellt sind und eine wirksame Zustimmung vorliegt – derzeit entweder durch dokumentierten Willen oder, wenn dieser fehlt, nach den gesetzlichen Regeln durch die Angehörigen anhand des mutmaßlichen Willens.
2. Organerhaltende Intensivtherapie
Nach festgestelltem IHA wird der Kreislauf weiter stabilisiert, wenn eine Spende vorgesehen ist. Beatmung, Flüssigkeit, Kreislaufmedikamente und weitere Maßnahmen dienen jetzt nicht mehr einer Heilung des Verstorbenen, sondern dem Erhalt der Transplantierbarkeit der Organe.
3. Medizinische Eignungsprüfung und Vermittlung
Laborwerte, Blutgruppe, Organfunktion und Infektionsrisiken werden erhoben. Die Daten gehen an Eurotransplant. Dort erfolgt die Vermittlung nach den geltenden organbezogenen Regeln; Dringlichkeit, Erfolgsaussicht, Blutgruppen-/Gewebemerkmale, Wartezeit und logistische Faktoren spielen je nach Organ unterschiedliche Rollen.
4. Operation
Die Entnahme erfolgt in einem Operationssaal. Der Körper wird chirurgisch eröffnet und die freigegebenen, medizinisch geeigneten Organe werden präpariert. Laut BIÖG werden keine Schmerzmittel oder Narkosemittel zur Ausschaltung von Bewusstsein benötigt, weil mit dem festgestellten IHA keine bewusste Schmerzverarbeitung mehr möglich sei. Medikamente zur Muskelentspannung bzw. Unterdrückung spinaler Reflexe werden jedoch eingesetzt.
5. Nach der Entnahme
Nach Abschluss der Entnahme wird der Körper chirurgisch verschlossen und für eine Bestattung übergeben. Die DSO beschreibt den würdevollen Umgang mit dem Verstorbenen als verbindlichen Bestandteil des Prozesses. Angehörige können auf Wunsch später Informationen darüber erhalten, ob und welche Transplantationen stattgefunden haben, ohne die Identität der Empfänger zu erfahren.