WissensreiheArtikel 9 von 19: Warteliste & Vermittlung
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Transplantation · System

Warteliste und Organvermittlung

Ein Organ kann nicht privat „bestellt“ werden. Für Herz, Lunge, Leber, Niere, Pankreas und Darm gelten in Deutschland gesetzlich und durch Richtlinien geregelte Verfahren.

Wer kommt überhaupt auf die Warteliste?

Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer kann eine Transplantation medizinisch indiziert sein, wenn eine Erkrankung nicht rückbildungsfähig fortschreitet oder genetisch bedingt ist, Leben oder Lebensqualität erheblich gefährdet und durch Transplantation erfolgreich behandelt werden kann. Gleichzeitig werden Kontraindikationen geprüft.

Adhärenz gehört zur medizinischen Bewertung

Die Richtlinien nennen ausdrücklich die Fähigkeit und Bereitschaft, an Vor- und Nachbehandlung mitzuwirken. Das ist kein moralischer Charaktertest, sondern medizinisch relevant, weil Transplantaterfolg von Medikamenteneinnahme, Kontrollen und Nachsorge abhängt. Die Richtlinien betonen zugleich, dass Barrieren offen und vorwurfslos identifiziert und möglichst gemeinsam behoben werden sollen.

Eurotransplant

Deutschland gehört mit Belgien, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Slowenien und Ungarn zum Eurotransplant-Verbund. 2025 wurden im gesamten Verbund 7.366 Organe verstorbener Spender vermittelt; am Jahresende standen 13.686 Patienten aktiv auf den Wartelisten. Rund 20,5 % der Organe wurden grenzüberschreitend ausgetauscht.

Wie wird ein Organ zugeteilt?

Es gibt nicht „den einen Punktestand“ für alle Organe. Die organbezogenen Richtlinien berücksichtigen je nach Organ unter anderem medizinische Dringlichkeit, erwarteten Erfolg, Blutgruppenkompatibilität, immunologische Merkmale, Wartezeit und Größenpassung. Bei Nieren gibt es zusätzliche Programme etwa für hochimmunisierte Patienten oder ältere Spender und Empfänger.

Deutschland 2025: Größenordnung

Zum 31. Oktober 2025 wies die DSO auf Basis von Eurotransplant rund 8.091 transplantable Patienten auf der aktiven Warteliste aus. Davon entfielen 6.132 Organbedarfe auf Nieren, 934 auf Lebern, 719 auf Herzen und 320 auf Lungen; Mehrfachlistungen bzw. kombinierte Organbedarfe machen die Addition komplexer als eine einfache Patientensumme.

Kein legaler Markt: Das TPG verbietet Organhandel. Vermittlungspflichtige postmortale Organe werden nicht nach Zahlungsfähigkeit oder privater Vereinbarung zugeteilt, sondern über das gesetzlich geregelte System.
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